(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Dragan Pavlovic (Nidda) zu Artikel 10
Transkript: Das Briefgeheimnis: Dazu muss man natürlich wissen, dass in Zeiten des kalten Krieges gar kein Briefgeheimnis herrschte. Man kann davon ausgehen, dass nicht umsonst bei der Post wir Beamten hatten, die hinter verschlossenen Türen natürlich Briefe geöffnet haben und verschlossen haben wieder. Heutzutage werden Briefe durchleuchet und -natürlich die steigerung davon- wer eine Email schreibt, dann kann sie sozusagen ganz leicht mitgelesen werden. Die Geheimdienste saugen unsere Daten tatsächlich in sich auf und speichern sie ab, Selbst wenn sie ...