Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Jens Bertrams: Grundgesetz Artikel 14 und 15

Jens Bertrams zu Artikel 14 und 15

Am Internationalen Tag der Menschenrechte kommentierte Jens Bertrams die Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes ...