Artikel 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Prof. Dr. Aris Christidis

Prof. Dr. Aris Christidis zu Artikel 97

Der Art. 97 ist m.E. typisch für die Entstehung und den Anspruch des deutschen Grundgesetzes. Er beginnt mit dem Satz: „Die Richter sind unabhängig (…)“ – einer alten Forderung der Demokratie-Bewegung, die nach Einführung der ersten Verfassungen sicherstellen wollte, daß Monarchen keine Weisungen zur diskriminierenden Anwendung der von ihnen selbst erlassenen Gesetze erteilen dürften. 1949 war der Kaiser in seiner gesetzgeberischen Funktion schon lange vom Parlament abgelöst worden. Sein Nachfolger durfte zwar in einem Schloß wohnen; er durfte aber sonst ...