Jens Bertrams (Marburg) zu Artikel 38

Transkript:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Absatz 1 finde ich den entscheidenden Absatz dieses Artikels 38. Satz 1 regelt die demokratische Wahl der Abgeordneten des Bundestages in sehr einfachen, klaren und deutlichen Worten. Satz 2 macht deutlich, dass es sich um eine repräsentative Demokratie handelt. “Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.” Ein starker Satz, der einen Fraktionszwang geradezu ausschließen sollte, auch wenn die Praxis heute anders ist. Allerdings sollten wir uns klar darüber sein, dass nicht nur der Fraktionszwang ausgeschlossen wird; auch die Weisungen der Konstituante – also der Bevölkerung im Wahlkreis – ist nicht gestattet. Insofern ist Absatz 1 Satz 2 von Artikel 38 Grundlage der repräsentativen Staatsform und für unser Grundgesetz eine zwingende Notwendigkeit.